Die Bestimmungen zum Stockwerkeigentum sollen modernisiert werden. Mit punktuellen Neuerungen will der Bundesrat das Stockwerkeigentumsrecht noch besser an die Bedürfnissen der Eigentümerinnen und Eigentümer anpassen, schreibt der Bund auf seiner Webseite. Zudem sollen Gesetzeslücken geschlossen und die Rechtssicherheit erhöht werden.

Beim Stockwerkeigentum erwerbe der Eigentümer oder die Eigentümerin das Sonderrecht, gewisse Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und diese nach den eigenen Wünschen auszubauen. Weil sich die Eigentümerinnen und Eigentümer aber gewisse Kosten teilen können (z.B. Heizanlagen, Treppenhäuser, Gärten, Waschküchen), ermögliche das Stockwerkeigentum auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln, Wohneigentum zu erwerben. Das Stockwerkeigentum sei 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB) eingeführt worden und habe sich grundsätzlich bewährt.

Im Auftrag des Parlaments will der Bundesrat nun  einzelne Aspekte des Stockwerkeigentumsrechts modernisieren. Mit punktuellen Änderungen der entsprechenden Bestimmungen im ZGB will er den heutigen Bedürfnissen der Eigentümerinnen und Eigentümer noch besser gerecht werden und die Praxistauglichkeit des Stockwerkeigentumsrechts verbessern. Den erläuternden Bericht zu den geplanten Anpassungen können Sie hier als PDF herunterladen.

Im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zu entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) haben die Fachkammer Stockwerkeigentum und der SVIT Schweiz nun eine umfassende Stellungnahme veröffentlicht. Die beiden Organisationen begrüssen die Änderungsvorschläge grundsätzlich, schlagen aber weitere Anpassungen vor und wünschten sich zusätzliche Änderungen, die aus ihrer Sicht die Probleme in der Praxis entschärfen könnten. Dazu gehören beispielsweise rechtliche Regelungen, die energetische Sanierungen, den Bau von Fotovoltaikanlagen und und Elektroauto-Ladeeinrichtungen an STWE-Liegenschaften erleichtern könnten. Weiter bemängeln die beiden Organisationen das Fehlen von Regeln zur Zwangsverwertung von Stockwerkanteilen und die Einführung einer gesetzlichen Reglementspflicht für eine möglichst gute Verwaltungstätigkeit. Erleichtern möchten sie auch die Beschlussfähigkeit  und fordern die Streichung des entsprechenden Artikels 712p.

Die Stellungnahme geht im Folgenden im Detail auf jeden einzelnen Artikel der geplanten Änderungen am Gesetz ein. Bei Interesse kann die “Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB)“ der Fachkammer Stockwerkeigentum und des SVIT Schweiz hier als PDF herunterladen.