SVIT begrüsst Anpassung des STWE-Rechts.
27.03.2025
Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT Schweiz) begrüsst die Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen für Stockwerkeigentum grundsätzlich. Zusammen mit der Fachkammer Stockwerkeigentum SVIT stehen sie hinter den Revisionsbestrebungen, verlangen aber das Füllen von Lücken und nötige Anpassungen. Das Stockwerkeigentum sei aus der Immobilienbranche nicht wegzudenken, schreiben sie in einer Stellungnahme zur geplanten Anpssung des STWE-Rechts. Dennoch seien in den letzten Jahrzehnten einige «Alterserscheinungen» aufgetreten, sodass die gesetzlichen Grundlagen einer Modernisierung und einer Anpassung an die heutigen Realitäten im Immobilienumfeld bedürfen.
Der SVIT Schweiz und die Fachkammer Stockwerkeigentum SVIT befürworten eine Teilrevision des Stockwerkeigentumsrechts, haben aber zugleich in ihrer Vernehmlassung klar festgestellt, dass gewisse Änderungsvorschläge wenig praxiskonform seien und dabei auch dezidiert auf die noch zu schliessenden Lücken hingewiesen. Das Bundesamt für Justiz habe sich für die Entwicklung der Vorlage zwar von einem Expertengremium beraten lassen, doch es seien nicht alle Überlegungen der Expertengruppe in die Vorlage eingeflossen. Das habe den vorliegenden Entwurf inhaltlich eingeschränkt, anstatt richtungsweisend Klarheit für die Zukunft zu schaffen, wie dies unter anderem auch im Parlament gefordert worden sei.
In der Zusammenfassung ihrer Vernehmlassungsantwort zur geplanten Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) gehen die beiden Organisation im Detail auf erwünschte Änderungsvorschläge ein. Dort heisst es: «Grundsätzlich unterstützen SVIT und STWE SVIT die Teilrevision des Stockwerkegentumsrechts, stellt aber fest, dass gewisse Änderungsvorschläge wenig praxiskonform sind und andere Punkte schlichtweg vergessen gingen. So hat der Vorentwurf sich zu folgenden Punkten keine Gedanken gemacht:
- Bauliche Massnahmen im Dienst der Nachhaltigkeit: Solche Massnahmen sollten vom Gesetz unterstützt werden;
- Zwangsverwertung von Stockwerkanteilen: Hier müsste eine Vereinfachung des Verfahrens angestrebt werden;
- Reglementspflicht: Es sollte jedes Stockwerkeigentum über ein Reglement verfügen;
- Beschlussfähigkeitsbestimmung aufheben: Art. 712p ZGB sieht für das Stockwerkeigentum eine Mindestpräsenz an der Versammlung vor, was für keine andere Gemeinschaftsform vom Gesetzgeber vorgegeben wird; diese Voraussetzung ist nicht zu rechtfertigen.»
In einem zum gleichen Thema in der Märzausgabe der Zeitschrift immobilia erschienen Artikel von Stefanie Hausmann, Präsidentin der Fachkammer Stockwerkeigentum und Rechtsanwältin, schreibt die Autorin, das Stockwerkeigentum sei am 1. Februar 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert worden und sei seither eine Erfolgsgeschichte der Immobilienwirtschaft geworden. Und weiter: «Damals wurde die Grundlage dafür gelegt, dass sich die Schweiz von einem Land der Mieterinnen und Mieter zu einem Land mit markant steigender Wohneigentumsquote entwickeln konnte.»
In ihrem Beitrag weist die Autorin neben den bereits erwähnten Änderungsvorschlägen auch auf offene Fragen bei den Aufteilungsplänen, bei der gesetzlichen Regelung der Begründung des Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes, der Bedeutung des Erneuerungsfonds, bei der Festlegung des einfachen und qualifizierten Mehrs und bei den Möglichkeiten zum Entzug des Stimmrechts hin.
Die Langversion der Stellungnahme vom Dezember 2024 können Sie hier als PDF herunterladen.